Mandantenbrief: Bauvertragsrecht

Die Reform des Bauvertragsrechts kommt zum 01.01.2018

Der Bundesrat hat am 31.03.2017 das zuvor vom Bundestag beschlossene "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" gebilligt. Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2018 in Kraft und bringt einige wesentliche Änderungen für Architekten, Bauunternehmer und Bauherren mit sich, über die wir Sie kurz informieren möchten.

Im Kern des Gesetzes steht der Verbraucherschutz für Bauherren. Neu in das BGB eingeführt wird dadurch beispielsweise ein einseitiges Anordnungsrecht des privaten Bauherrn, so dass zukünftig Änderungswünsche zur Bauausführung gegenüber dem Auftragnehmer einseitig angeordnet werden können. Außerdem regelt das Gesetz das Kündigungsrecht klarer und schafft zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Neben diesem Teil zum Verbraucherschutz enthält das Gesetz zwei weitere Teile und zwar zu der Tragung von Aus- und Einbaukosten von mangelhaftem Baumaterial sowie Änderungen in Form eines Bauvertragsrechts. Ferner werden spezielle Regelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag eingeführt. Im Zuge dessen werden Architekten und Ingenieure haftungsmäßig entlastet.

Einige weitere wesentliche Änderungen sind die folgenden:

  • Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme
  • Neue Regeln zur Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen
  • Gesonderte gesetzliche Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund
  • Einführung einer Baubeschreibungspflicht (beim Verbraucherbauvertrag)
  • Verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit (beim Verbraucherbauvertrag)
  • Einführung spezieller Baukammern an den Landgerichten, um Bauprozesse zu beschleunigen

Wir begrüßen insbesondere den letzten Punkt, da durch das Vorsehen von Spezialkammern und -senaten an den Gerichten eine Steigerung der Rechtsprechungsqualität zu erwarten ist.

Es empfiehlt sich nun, Verträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden, an die Änderungen des neuen Bauvertragsrechts anzupassen. Vor allem der Verbraucherbauvertrag erfordert einige zwingende Anpassungen, wie beispielsweise die Aufnahme einer Widerrufsbelehrung im Rahmen von Verbraucherbauverträgen.